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Schmerztherapie

Informationen und Leistungen der Fachabteilung

  • Vollstationäre Fallzahl: 212

Leistungssuche (in der Fachabteilung)


Krankheit Fallzahl
Somatoforme Störungen - Anhaltende Schmerzstörung - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) 210
Sonstige Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens anderenorts nicht klassifiziert - Zervikobrachial-Syndrom (M53.1) k.A.
Sonstige Krankheiten des Weichteilgewebes anderenorts nicht klassifiziert - Fibromyalgie - Mehrere Lokalisationen (M79.70) k.A.
Behandlung Anzahl
(Neuro-)psychologische und psychosoziale Diagnostik: Einfach (1-901.0) 211
Interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie: Mindestens 14 bis höchstens 20 Behandlungstage: Bis zu 41 Therapieeinheiten Bis zu 41 Therapieeinheiten (8-918.10) 188
(9-984.7) 33
(9-984.8) 28
(9-984.6) 20
Interdisziplinäre algesiologische Diagnostik (1-910) 13
Interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie: Mindestens 7 bis höchstens 13 Behandlungstage: Mindestens 21 Therapieeinheiten, davon weniger als 5 Therapieeinheiten psychotherapeutische Verfahren Mindestens 21 Therapieeinheiten, davon weniger als 5 Therap (8-918.01) 7
(9-984.b) 4
Diagnostische Proktoskopie (1-653) 0
Andere diagnostische Punktion und Aspiration: N.n.bez. (1-859.y) 0

Informationen und Leistungen des Krankenhauses für alle Fachabteilungen

Externe vergleichende Qualitätssicherung
Weitere Informationen
  • Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht
    Keine Teilnahme
  • Qualität bei der Teilnahme am Disease-Management-Programm (DMP)
    Keine Teilnahme
  • Umsetzung von Beschlüssen des G-BA zur Qualitätssicherung
    Keine Teilnahme
Anzahl Gruppe
31 Fachärztinnen und Fachärzte, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, die der Fortbildungspflicht* unterliegen
29 Anzahl derjenigen Fachärztinnen und Fachärzte aus Nr. 1, die einen Fünfjahreszeitraum der Fortbildung abgeschlossen haben und damit der Nachweispflicht unterliegen
26 Anzahl derjenigen Personen aus Nr. 2, die den Fortbildungsnachweis gemäß § 3 der G-BA-Regelungen erbracht haben
* nach den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus“
Nr. Ausbildung in anderen Heilberufen Kommentar
HB01 Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerin
HB07 Operationstechnischer Assistent und Operationstechnische Assistentin (OTA)
HB10 Entbindungspfleger und Hebamme Kooperationspartner für den praktischen Ausbildungsteil