Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin

Ambulante Behandlungsmöglichkeiten

Ermächtigung zur ambulanten Behandlung nach § 116 SGB V bzw. § 31a Abs. 1 Ärzte-ZV (besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von Krankenhausärzten und Krankenhausärztinnen)
Ambulanzarzt/-ärztin: Ermächtigung zur ambulanten Behandlung nach § 116 SGB V bzw. § 31a Abs. 1 Ärzte-ZV (besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von Krankenhausärzten und Krankenhausärztinnen) (AM04)
Kommentar: KV Ermächtigung für die im Klinikum zum KV-Verfahren zugelassenen Ärzte liegt vor
Angebotene Leistung: Sonstiges - Versorgungsschwerpunkt in sonstigen medizinischen Bereichen
Sonstiges - Versorgungsschwerpunkt in sonstigen medizinischen Bereichen
Sonstiges - Versorgungsschwerpunkt in sonstigen medizinischen Bereichen
Sonstiges - Versorgungsschwerpunkt in sonstigen medizinischen Bereichen
Sonstiges - Versorgungsschwerpunkt in sonstigen medizinischen Bereichen
Sonstiges - Versorgungsschwerpunkt in sonstigen medizinischen Bereichen
Sonstiges - Versorgungsschwerpunkt in sonstigen medizinischen Bereichen